Der BFH hat in einem Urteil vom 26.09.2025 entschieden, dass Zinsen für die Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Die Behandlung der Gestalt, dass Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind jedoch Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Es soll gerade keinen Unterschied bei der Besteuerung machen, ob der erzielte Zins als Ausgleich für die Unterlassung der Nutzung eigenen Kapitals von einer Bank oder dem Fiskus resultiert. Der erzielte Zuwachs an Leistungsfähigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers versteuert werden.


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