Der BFH hat in einem Urteil vom 17.09.2025 folgendes entschieden:
Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen und ergeht diese Vereinbarung vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen, dann führt diese Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen bei beherrschenden Gesellschaftern beim Ablauf der ursprünglichen Fälligkeit.
Nach dem BFH gilt dies unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.


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