Dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.05.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der gleichzeitig Geschäftsführer war, verzichtete im Rahmen der Verkaufsverhandlungen auf seine bestehende Pensionszusage und erhielt dafür im Gegenzug die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung, welche jedoch nur einen Drittel der Pensionszusage ausmachte.
In diesem Kontext entschied das Finanzgericht, dass in Höhe der Pensionsrückstellung eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft vorliegt, welche den Bestand des steuerlichen Einlagekontos um den Teilwert erhöht.
Das Finanzgericht sieht hier keine betriebliche Veranlassung der beiden Geschäftsvorfälle. Dadurch, dass ein gesellschaftsfremder Vertragspartner den Verlust bei der Annahme der Abfindung nicht hingenommen hätte.


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