Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 27. Januar 2025 festgestellt, dass ein kurz vor der Eheschließung abgeschlossener Erbvertrag gem. § 2077 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam sein kann.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt haben die Eheleute vier Tage vor der Eheschließung einen Erbvertrag und einen Ehevertrag abgeschlossen. Im Erbvertrag widerriefen sie alle bisherigen letztwilligen Verfügungen und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Jahr 2021 reichte die Ehefrau einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Ehescheidung ein, da die Eheleute bereits seit über einem Jahr getrennt lebten. Der anwaltlich vertretene Ehemann erklärte im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, dass auch er die Ehe für gescheitert halte und geschieden werde wolle. Er kündigte an, der Scheidung zuzustimmen oder selbst einen Scheidungsantrag zu stellen. Bevor dem Ehemann der Scheidungsantrag seiner Ehefrau zugestellt werden konnte, verstarb er. Sowohl die aus einer früheren Beziehung des Ehemanns stammende Tochter als auch die Ehefrau beantragten einen Erbschein. Das Amtsgericht Soltau wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück und stellte die für den Erbscheinsantrag der Tochter erforderlichen Tatsachen fest.
Das OLG Celle bestätigte die amtsrichterliche Entscheidung. Die Erbeinsetzung der Ehefrau im Erbvertrag war gem. § 2077 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam und das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau gem. § 1933 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die angekündigte Zustimmung des Ehemanns im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren konnte als vorsorglich vorweg erklärte Verfahrenshandlung verstanden werden und genügt daher den Anforderungen von § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB.
Comments are closed.