Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einem noch zu errichtenden Gebäude sind als Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in einem selbständigen Bescheid zu erfassen.
Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, zu deren Übernahme sich der Erwerber bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat.
BFH Urteil vom 30.10.2024
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