Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücks-veräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahme, kann bei Veräußerung auch einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandelt zu verneinen sein. Der BFH führte hierzu aus, dass der Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre Grenze sein. Bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und in besonderem Maße bei erstmaligen Veräußerungen danach, müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel annehmen zu können.
Aug.
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