Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre zu verlängern. Dies vor dem Hintergrund, dass Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequent verfolgt werden können und ein wirksamer Steuervollzug gewährleistet werden kann. Die Buchungsbelege werden dabei benötigt, um Sachverhalte in Verfahren rund um Steuerhinterziehung und Bekämpfung von Schwarzarbeit aufzuklären.
Die Regelungen in § 147 Abs. 3 AO zur Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen waren erst mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 dahingehend verändert worden, dass Buchungsbelege nicht mehr zehn, sondern acht Jahre aufbewahrt werden müssen. Dies soll nun für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute rückgängig gemacht werden. Von der Verkürzung der Aufbewahrungspflicht schon bislang ausgenommen waren und sind Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und andere in § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 4a AO genannte Unterlagen, für die weiterhin die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt.
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