Das Finanzgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 25.09.2024 entschieden, dass, wenn ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, auch ein aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 – 5 EStG (1 %-Methode) sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten ist. Im Streitfall hatte die Klägerin mehrere Leasingverträge über Pkw im eigenen Namen abgeschlossen, um einem bestimmten Personenkreis Zugang zu besonders günstigen Leasingkonditionen zu ermöglichen. Mit den betreffenden Arbeitnehmern schloss sie einen Kfz-Überlassungsvertrag ab. so dass die Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers übernahmen. Das Finanzamt sah die Arbeitnehmer als wirtschaftliche Eigentümer an, wobei keine Gestellung eines Dienstwagens seitens der Klägerin vorlag. Da die Klägerin die vergünstigten Leasingkonditionen ungeschmälert an ihre Arbeitnehmer weitergebe, liege hierin ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil vor. Damit besteuerte das Finanzamt den geldwerten Vorteil (Differenz zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich gezahlten Leasinggebühren) im Schätzungswege einheitlich mit 1,25 % des Bruttolistenpreises. Dem schloss sich auch das Finanzgericht an.
Sep.
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