Nach einem Beschluss des KG Berlin vom 02. Juni 2025 darf die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister nicht deshalb verweigert werden, weil ein Gesellschafter verstorben ist und die Erben noch unbekannt sind. Die Auslegung des § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebe, dass dann, wenn der Name eines Gesellschafters (noch) nicht bekannt ist, dessen Unbekanntsein einzutragen ist („unbekannte Erben des verstorbenen Gesellschafters, vertreten durch den Nachlasspfleger“). Denn zum einen sei auch in diesem Fall der Zweck des Gesellschaftsregisters, dem Rechtsverkehr durch die Publizität des Registers Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen, gewahrt, zum anderen bedürfe es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der GbR im Hinblick auf deren Eintragung im Grundbuch zwingend der Eintragung im Gesellschaftsregister. In formeller Hinsicht hat das Gericht klargestellt, dass die Beschwerde durch alle Gesellschafter einzulegen ist (notwendige Verfahrensstandschaft), wenn das Registergericht die Eintragung der GbR verweigert hat.
Okt.
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