Der BFH hat mit Urteil vom 09. April 2025 entschieden, dass wenn ein Ehegatte, der vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück erhält, dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen ist. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. Die Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung stellt einen schenkungssteuerlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar, der für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes unbeachtlich ist.
Okt.
13
Comments are closed.