Mit Urteil vom 01. Juli 2025 hat der BFH entschieden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten ist. Widerlegt ist sie grundsätzlich erst, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist. Im Streitfall hatte der Kläger gegenüber einer Bank eine Höchstbetragsbürgschaft für ein Darlehen dieser Bank an eine GmbH, an der der Kläger nicht beteiligt war, übernommen. Zudem schloss er mit dieser GmbH einen Vertrag über ein verzinsliches Darlehen und erhielt u.a. eine Gewinn- und Verlustbeteiligung in Höhe von 10 % des Jahresergebnisses der GmbH.
Okt.
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