Das BVerfG hat am 23. Juli 2025 entschieden, dass die durch die Einschränkung der Nutzung von Verlustvorträgen in Höhe von 30 % (bei der GewSt 40 %) des den Sockelbetrag von 1 Mio. € (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, § 10a Satz 2 GewStG) übersteigenden Verlustvortrags verfassungskonform sei. Es meint aber, dass in Sondersituationen Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen können. Die Beschränkung der Verlustnutzung sei auch in Fällen, in denen der Gewinn aus einer „bilanziellen Umkehr“ des seinerzeitigen Verlustes entstehe, nicht schlechterdings verfassungswidrig.
In dem Urteilsfall hatte eine insolvente GmbH im Jahresabschluss 2004 eine Forderung in Höhe von rd. 44 Mio. € vollständig abgeschrieben, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Verlustvortrags führte. Die Abschreibung wurde während des Abwicklungszeitraums vom 28. Juli 2005 bis zum 31. August 2008 infolge Wertaufholung zum 31. Dezember 2006 rückgängig gemacht. Körperschaftsteuerlich wurde im Liquidationszeitraum ein Gegeneffekt in Höhe dieser ca. 44 Mio. € realisiert, was nach Abzug des Sockelbetrages von 1 Mio. € und 60 %-iger Verrechnung mit dem Verlustvortrag zu einer Steuerpflicht auf Basis von rd. 17 Mio. € (technischem) Mehrgewinn führte; die periodenübergreifend ermittelte Leistungsfähigkeit hatte sich nicht erhöht. Der nur einmalige Ansatz des Sockelbetrags für die gesamte Abwicklungsperiode wurde vom BFH ungeachtet der unterschiedlichen Regelung für die GewSt für zulässig erachtet.
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