Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde zum 1. Juli 2023 eine Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung nach der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder eingeführt. Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte, maximal um 1,0 Prozentpunkt. Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b EStG ab dem 1. Januar 2024 angepasst.
Seit dem 1. Juli 2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur automatisierten Ermittlung der Kinderzahl zur Verfügung. Arbeitgeber müssen den Initialabruf für bereits beschäftigte Arbeitnehmer bis spätestens 31. Dezember 2025 durchführen.
Kommt es aufgrund unzutreffender Kinderberücksichtigung zu rückwirkenden Beitragskorrekturen ab 2023, sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen; eine Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 EStG besteht nicht. Gleiches gilt für 2025, soweit eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist.
Verrechnete oder erstattete Pflegeversicherungsbeiträge sind im Jahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugebenden Beiträgen abzuziehen (BMF v. 28.11.2025 – IV C 5 – S 2379/00005/001/018).


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