Das Finanzgericht (FG) kann nur dann von einem ungewöhnlichen (atypischen) Geschehensablauf ausgehen, wenn es dafür konkrete Tatsachen gibt – entweder einzeln oder in ihrer Gesamtschau. Wenn solche Tatsachen fehlen, gibt es keine tragfähige Grundlage, um eine Ausnahme vom Normalfall anzunehmen.
Die bloße Aussage des Steuerpflichtigen, dass er das betriebliche Auto nie privat genutzt habe, reicht dafür nicht aus. Solange der sogenannte Anscheinsbeweis (also die typische Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Auto auch privat genutzt wird) nicht überzeugend widerlegt wird, darf das Finanzamt von einer privaten Nutzung ausgehen. In diesem Fall ist die 1%-Regelung anzuwenden – es sei denn, der Steuerpflichtige führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Ob der Anscheinsbeweis widerlegt wurde, beurteilt das FG. Diese Entscheidung ist für den BFH (Bundesfinanzhof) grundsätzlich bindend – außer, das FG hat dabei gegen logische Regeln oder die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen. Dann darf der BFH die Entscheidung korrigieren.
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