Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD), welche Teil des „European Green Deal“ ist, beschlossen. Da die Umsetzungsfrist auf nationaler Ebene bereits seit dem 06. Juli 2025 verstrichen ist, besteht gesetzgeberischer Handlungsdruck. Ziel ist eine möglichst bürokratiearme Integration in deutsches Recht. So beschränkt sich der Entwurf auf die europarechtlichen Vorgaben und strebt eine Begrenzung neuer Berichtspflichten für Unternehmen auf das notwendige Maß an. Die Richtlinie verpflichtet insbesondere große Unternehmen, über soziale und ökologische Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten. So wird die zeitliche Verschiebung der EU-Berichtspflichten durch die sog. „Stop-the-Clock-Richtlinie“ unmittelbar mit umgesetzt. Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen in mehreren Schritten erfolgen. Das betrifft ab dem Geschäftsjahr 2025 in einem ersten Schritt solche Unternehmen, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert, ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Parallel wurden Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft beschlossen, darunter ein Gesetzentwurf zur Aufhebung von Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Okt.
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