Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.03.2025 entschieden, dass die Übertragung eines Erbanteils keine familiengerichtliche Genehmigung erfordert. Sie ist kein Rechtsgeschäft iSd § 1854 Nr. 4 BGB, da sie nicht auf die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist. Die Haftung für Verbindlichkeiten ist insoweit lediglich eine gesetzliche Nebenfolge des Erwerbs und betrifft eigene Verbindlichkeiten des Erwerbers. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Streitfall übertrug der Großvater seinem minderjährigen Enkel im Zusammenhang mit der Veräußerung eines ¼-Erbanteils am Nachlass seiner Mutter Bruchteilseigentum an einem Grundstück. Das Rechtsgeschäft bedurfte keiner familiengerichtlichen Genehmigung, obwohl der Enkel seinen Großvater im Innenverhältnis von etwaigen Nachlassverbindlichkeiten freizustellen hatte. Dabei konnte der Vater des Minderjährigen diesen bei Abschluss der Vereinbarungen mit dem Großvater auch wirksam vertreten, weil es insoweit einer Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht bedurfte.
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