6b Abs. 7 EStG regelt, dass dann, wenn eine Rücklage in einem späteren Jahr aufzulösen ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, der Auflösungsbetrag um 6 % zu erhöhen sei.
Im Urteil vom 20.03.2025 hat der BFH entschieden, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG auch bei einem strukturellen Niederzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
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