Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz und daneben allenfalls Kapitalvermögen verwaltet wird. Damit ist eine originär gewerbliche Tätigkeit für die erweiterte Kürzung schädlich. Nach Rechtsprechung des BFH zählt zu einer originär gewerblichen Tätigkeit auch ein gewerblicher Grundstückshandel, der in der Regel dann vorliegt, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden. Nach einem Urteil des BFH vom 03.06.2025 liegt ein solcher für die erweiterte Kürzung schädlicher gewerblicher Grundstückshandel auch dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhaus-Grundstücke durch einen Verkaufsakt an einen Erwerber („en bloc“) veräußert. Insoweit komme es auf das Kriterium der Nachhaltigkeit iSd §15 Abs. 2 EStG nicht an, da die Drei-Objekt-Grenze einen Gewerbebetrieb ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen indiziert.
Sep.
11
Comments are closed.