Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG ermöglicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine nahezu vollständige Entlastung von der Stromsteuer. Trotz steigender Energiepreise wird diese Möglichkeit insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen noch nicht vollständig genutzt. Ist das Entlastungsverfahren einmal eingerichtet, können jedoch jährlich wiederkehrende Entlastungen erzielt werden.
Der Entlastungsbetrag wurde von ursprünglich 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh erhöht und vom Bundestag am 13.11.2025 dauerhaft festgeschrieben. Damit verbleibt lediglich der unionsrechtliche Mindeststeuersatz von 0,50 €/MWh. Entlastungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr; Anträge für 2024 können noch bis zum 31.12.2025 gestellt werden. Ein Antrag lohnt sich regelmäßig, wenn die Entlastung die administrativen Kosten übersteigt.
Zu beachten sind Besonderheiten des Verfahrens, etwa der Ausschluss von Strom für Elektromobilität, eine Mindestentlastung von 250 € pro Jahr sowie beihilferechtliche Einschränkungen, insbesondere für Unternehmen in Schwierigkeiten. In Konzernstrukturen gelten zusätzliche Anforderungen.
Die Stromsteuerentlastung ist zugleich Teil der aktuellen energie- und steuerpolitischen Diskussion um niedrigere Energiepreise und wirkt auch auf andere Verbrauchsteuern sowie auf Überlegungen zu einem Industriestrompreis aus.


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