Während der Verkauf eines Gegenstandes unabhängig von einem vorherigen Vorsteuerabzugsrecht im Inland steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig ist, ist die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gemäß § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG nur dann steuerbar, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit Urteil vom 03.04.2025 der aktuellen Rechtsprechung angeschlossen, dass die Veräußerung eines Gegenstandes nur dann im Rahmen des Unternehmens erfolgt, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und nicht vor der Veräußerung aus dem Unternehmen entnommen worden ist. Für eine vorherige Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf, wobei es nach Auffassung des erkennenden
Senats auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstandes bzw. die erste Verkaufsbemühung ankommt. Im Streitfall sei die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt, was gegen eine vorherige Entnahme spreche. Falls an einem Gegenstand z. B. Pkw, der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde, nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Gegenstandes nur diese Bestandteile mit ihrem Restbuchwert im Zeitpunkt der Entnahme der Umsatzbesteuerung (Abschnitt 3.3 Abs. 2 Satz 2 UStAE).
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