Dem Urteil des BAG vom 19.02.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war seit 2016 als Führungskraft bei der Beklagten tätig. Sein Arbeitsvertrag sah ein Jahreszielgehalt vor, das sich aus einem Fixgehalt und einer variablen, erfolgsabhängigen Vergütung zusammensetzte. Die variablen Ziele sollten jährlich definiert werden. Für das Jahr 2019 legte die Beklagte die entsprechenden Unternehmensziele erst im Oktober 2019 konkret fest und individuelle Ziele wurden nicht vorgegeben. Das BAG hat die Entscheidung des LAG bestätigt, wonach dem Kläger Anspruch auf Schadensersatz zustehe, da die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, indem sie dem Kläger nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß die Ziele für die variable Vergütung 2019 vorgegeben hatte.
Die aktuelle Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass Schadensersatzansprüche nicht nur bei verspätetem Abschluss von Zielvereinbarungen, sondern auch bei verspäteter Festsetzung von Zielvorgaben in Bezug auf Unternehmens- oder Individualzielen entstehen können. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass Zielvorgaben rechtzeitig innerhalb der Zielperiode erfolgen.
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