Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind nach dem Urteil des BFH vom 03.12.2024 die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-) Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
Weiter berücksichtigungsfähig sind somit nur der Teil der Schuldzinsen, die auf den zurückbehaltenen Eigentumsanteil rechnerisch entfällt.
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