Der BFH hat in einem Urteil vom 23.01.2025 geregelt, dass Kosten, die – wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten – ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitsnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst sind. Übernimmt der Arbeitgeber solche Kosten, begründet dies einen eigenständigen geldwerten Vorteil.
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