Der Freiwillige Wehrdienst ist – anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr – kein Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug ggf. schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung iSd § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
BFH, Urteil vom 20.02.2025
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