Die Unterschrift unter einer Anmeldung zum Handelsregister kann auch durch ein einfaches elektronisches Zeugnis beglaubigt werden.
Im entschiedenen Fall meldete der Geschäftsführer einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft sowie die Bestellung des Liquidators und dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister an. Der beauftragte Notar bestätigte elektronisch, dass die papiergebundene Erklärung mit einer von ihm erstellten elektronischen Bilddatei übereinstimmt und beglaubigte zugleich die Unterschrift des Geschäftsführers.
Nach Auffassung des BGH genügt diese Vorgehensweise den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HGB. Eine zusätzliche Beglaubigung in Papierform ist nicht erforderlich. Auch aus § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeurkG folgt nicht, dass handschriftliche Unterschriften zwingend nur in Papierform beglaubigt werden dürfen (BGH, Beschluss v. 26.11.2025 – II ZB 20/24, NWB EAAAK-07225)


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