Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG II), das am 19.12.2025 vom Bundesrat gebilligt wurde, nimmt der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen an mehreren Regelwerken vor. Neben dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) werden auch das Einkommensteuergesetz (EStG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG) angepasst. Ziel ist es, die Verbreitung und Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung weiter zu erhöhen.
Änderungen im Betriebsrentengesetz
Im BetrAVG wird die Abfindungsgrenze für Kleinleistungen angehoben (1,5 % der Bezugsgröße bei Renten, 18/10 bei Kapitalleistungen). Zudem wird eine neue Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften geschaffen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich handeln und die Mittel zweckgebunden zur zusätzlichen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden. Weitere Änderungen betreffen die vorzeitige Inanspruchnahme von Betriebsrenten, den Insolvenzschutz, das Sozialpartnermodell sowie präzisierte Regelungen zu Optionsmodellen der Entgeltumwandlung.
Änderungen im Einkommensteuergesetz
Die Förderregelung des § 100 EStG, die insbesondere Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV motivieren soll, wird ausgeweitet. Die Förderung beschränkt sich weiterhin auf arbeitgeberfinanzierte Zusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Ab dem 1.1.2027 wird die Einkommensgrenze dynamisiert und auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Gleichzeitig steigt der maximal förderfähige Arbeitgeberbeitrag von bislang 960 € auf 1.200 €, sodass sich der maximale Förderbetrag auf 360 € erhöht.
Änderungen im VVG und VAG
Im VVG und VAG wird u. a. die Fortführung prämienfreier Direktversicherungen nach entgeltlosen Beschäftigungszeiten erleichtert. Zudem werden die Voraussetzungen für den Leistungsbeginn flexibilisiert, insbesondere auch bei Teilrenten oder teilweisem Wegfall des Erwerbseinkommens.


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