Werden Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem vergünstigten Preis zur Verfügung gestellt, sind diese mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert gemäß der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG gilt diese Bewertung seit dem 1. Januar 2014 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten bereitgestellt werden, sofern der Preis der einzelnen Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Die für das Kalenderjahr 2026 maßgeblichen Sachbezugswerte wurden durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 377) festgelegt. Danach gelten für ab dem Kalenderjahr 2026 gewährte Mahlzeiten folgende Werte:
Mittag- oder Abendessen: 4,57 €
Frühstück: 2,37 €
Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): insgesamt 11,50 €


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