Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % gesenkt. Daraus ergeben sich u. a. Fragen zur Anwendung in der Silvesternacht sowie bei sog. Kombiangeboten.
Bereits vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 galt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – ohne Getränke – ein ermäßigter Steuersatz. Mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wird dieser Zustand nun dauerhaft wiederhergestellt. Ziel ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomie sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem Außer-Haus-Verzehr. Zudem entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Lieferung und sonstiger Leistung.
| Zeitraum | Speisen | Getränke |
| bis 30.6.2020 | 19 % | 19 % |
| vom 1.7. bis 31.12.2020 | 5 % | 16 % |
| vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 | 7 % | 19 % |
| vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 | 19 % | 19 % |
| ab 1.1.2026 | 7 % | 19 % |
Silvesternacht
Für Umsätze in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 wird es nicht beanstandet, wenn noch der Regelsteuersatz von 19 % angewendet wird. Dadurch sollen technische Umstellungen um Mitternacht vermieden werden.
Vereinfachungsregelung für Kombiangebote
Die bewährte Vereinfachungsregelung für Kombiangebote (Speisen inkl. Getränke) wird wieder eingeführt. Danach kann der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt und mit 19 % besteuert werden. Dies ist insbesondere für Buffets oder Menüs mit Getränkebegleitung relevant.
Anpassung der Aufteilungsquote bei Übernachtungsleistungen
Die pauschale Aufteilungsquote für regelbesteuerte Leistungen nach Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wird von 20 % auf 15 % gesenkt. Hintergrund ist, dass Frühstücksleistungen ab 1.1.2026 überwiegend dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Viele gastronomische Betriebe geben Restaurantgutscheine aus, die umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln sind. Entscheidend ist, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine handelt.
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn die Umsatzsteuer für den späteren Umsatz bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststeht, beispielsweise, wenn der Gutschein ausschließlich für umsatzsteuerlich begünstigte Speisen oder für nicht begünstigte Getränke genutzt werden kann. Gutscheine, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als Mehrzweckgutscheine. Maßgeblich ist dabei stets der Zeitpunkt der Gutscheinausstellung.
Gutscheine
Für Gutscheine, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 ausgestellt werden und sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden können, handelt es sich um Einzweckgutscheine, da in diesem Zeitraum sowohl Speisen als auch Getränke mit 19 % besteuert werden. Der Umsatz ist bei Ausstellung des Gutscheins zu versteuern, während bei späterer Einlösung lediglich die Differenz zwischen Gutscheinwert und tatsächlicher Zeche zu berücksichtigen ist. Beispiel: Ein Restaurantgutschein über 120 € für eine Gesamtrechnung von 200 € wird im Dezember 2025 eingelöst. Da der Gutschein bereits korrekt mit 19 % versteuert wurde, muss der Gastronom nur noch die Differenz von 80 € in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigen. Wird derselbe Gutschein i.H.v. 120 € erst im Januar 2026 eingelöst, erfolgt die Aufteilung entsprechend der dann geltenden Steuersätze: Der Wert der in der Gesamtzeche von 200,00 € enthaltenen Speisen beträgt 150,00 € (= 75 %), der Wert der Getränke 50,00 € (= 25 %). Von der Zuzahlung von 80,00 € entfallen somit 60,00 € brutto auf Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % (56,07 € netto, zzgl. darauf entfallende USt 3,93 €). Auf Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 19 % entfallen 20,00 € brutto (16,81 € netto, zzgl. darauf entfallende USt 3,19 €).
Ab dem 1. Januar 2026 gelten Gutscheine, die sowohl für Speisen als auch Getränke eingelöst werden können, als Mehrzweckgutscheine, da der Steuersatz bei Ausgabe noch nicht feststeht. Bei der Ausstellung entsteht noch kein Umsatz; der Umsatz wird erst bei Einlösung realisiert und ist dann auf die unterschiedlichen Steuersätze aufzuteilen. Ein Beispiel: Ein im Januar 2026 ausgestellter Gutschein über 120 € wird im Februar 2026 eingelöst, der Gast verzehrt Speisen für 150 € und Getränke für 50 €. Es handelt sich um einen Mehrzweckgutschein, weil die Höhe der Umsatzsteuer wegen der unterschiedlichen Steuersätze (Speisen 7 %, Getränke 19 %) zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung im Januar 2026 nicht feststeht. Da die Ausstellung eines Mehrzweckgutscheins gegen Entgelt zum Zeitpunkt der Ausstellung und der Vereinnahmung des Entgelts noch nicht zu einem Umsatz führt, braucht der Gastwirt in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2026 hierfür keinen Umsatz zu erklären. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Februar 2026 hat der Gastwirt den gesamten Umsatz zu versteuern, nicht nur die Zuzahlung. Auf die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 19 % entfallen damit 50,00 € brutto (42,02 € netto, zzgl. darauf entfallende USt 7,98 €). Auf Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % entfallen 150,00 € brutto (140,19 € netto, zzgl. darauf entfallende USt 9,81 €).


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