Am 19.12.2025 haben mehrere Gesetzesvorhaben erfolgreich den Bundesrat passiert, mit denen eine beachtliche Zahl an steuerlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden waren, zum Jahresausklang umgesetzt werden konnten.
Hervorzuheben sind folgende Änderungen ab dem VZ 2026:
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG)
- Anhebung des Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € auf 3.300 €;
Anhebung der Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 €; - Anhebung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG)
Die Entfernungspauschale ist dauerhaft auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben worden. - Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten (§ 9a Satz 3 EStG)
Beitragszahlungen an Gewerkschaften, die als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG abgesetzt werden können, werden künftig zusätzlich zu den Pauschbeträgen nach § 9a Satz 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigt.
Steuerfreistellung der sog. Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG)
- Mit § 3 Nr. 21 EStG wurde ein neuer Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 €/mtl. für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze eingeführt.
- Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 31.12.2025 erbracht werden, gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % der Bemessungsgrundlage. (nähere Ausführung unten) - Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
Die Freigrenze ist von bisher 45.000 € auf 100.000 € angehoben worden. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. - Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als steuerlich unschädliche Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO)
Die Errichtung und das Betreiben von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (z. B. Photovoltaikanlagen) gilt künftig als steuerlich unschädliche Betätigung der Körperschaft, soweit es sich dabei nicht um deren Hauptzweck handelt. - Wiedereinführung der Agrardiesel-Vergütung (§ 57 EnergieStG)
Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wurde die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Agrardiesel) zum 1.1.2026 vollständig wiedereingeführt. Damit beträgt die Steuerentlastung künftig (wieder) 21,48 Cent pro Liter. - Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag 2026 wird auf 12.348 € für Alleinstehende und auf 24.696 € für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner angehoben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. - Kindergeld/Kinderfreibetrag
Das Kindergeld wird um vier Euro auf 259 € pro Kind und Monat erhöht. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar 2026 in der neuen Höhe aus.
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird 2026 erneut erhöht und liegt bei 3.414 € je Elternteil beziehungsweise 6.828 € für beide Elternteile zusammen. Einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.878 € bei Alleinstehenden und 9.756 € bei zusammenveranlagten Eltern.
- Solidaritätszuschlag
Beim Solidaritätszuschlag erhöht sich die Freigrenze ab 2026 auf 20.350 € bei Einzelveranlagung sowie auf 40.700 € bei Zusammenveranlagung. Bemessungsgrundlage ist die tariflich errechnete Einkommensteuer. - Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen orientiert sich wie bisher am Grundfreibetrag und steigt auf 12.348 €. Unterstützungsleistungen an Angehörige können bis zu dieser Grenze als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; zusätzlich sind Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person absetzbar.


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