Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 22.12.2025 ist am 01.01.2026 in Kraft getreten. Mit der Aktivrente soll ein gezielter Anreiz gesetzt werden, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen. Bei der Aktivrente handelt es sich keineswegs um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerbonus für das Arbeiten im Rentenalter. Zudem müssen die Personen, die von dieser steuerlichen Begünstigung profitieren können, auch nicht unbedingt eine Rente beziehen, wenn gleich dies in der Praxis oftmals der Fall sein wird. Die Voraussetzungen die für die Inanspruchnahme der Regelungen des Aktivrentengesetzes erfüllt werden müssen, werden ab dem 01.01.2026 in § 3 Nr. 21 EStG abgebildet.
- 3 Nr. 21 S. 1 EStG stellt klar, dass von der Steuerfreiheit nur laufende und einmalige Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfasst werden.
Nicht von Bedeutung ist es dabei, ob es sich um Arbeitslohn aufgrund einer Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus im engeren Sinn handelt oder ob Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der Anreizwirkung eine Beschäftigung nach dem 31.12.2025 erneut aufnehmen.
Nicht freizustellende Einnahmen nach § 19 EStG sind z. B. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Einnahmen in Form von Warte- Ruhe- Witwen- oder Waisengelder sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden oder die in Zeiträumen verdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Nichtbegünstigt werden über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte oder auch geringfügig Beschäftigte.
Um von den steuerlichen Vergünstigungen des Aktivrentengesetzes profitieren zu können, ist das Erreichen der Regelaltersrente zwingende Voraussetzung. Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, der nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze verdient wird.
- 3 Nr. 21 S. 1 EStG sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 Euro im Jahr vor. Dieser Freibetrag ist bei der monatlichen Entgeltabrechnung im Wege einer Zwölftelung zu berücksichtigen, sodass der pro Monat zu berücksichtigendem Freibetrag also maximal 2.000 Euro beträgt.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für die steuerfreien Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Die Verpflichtung zur Zahlung des alleinigen Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung führt nicht zu einer Erhöhung von Rentenanwartschaften oder Entgeltpunkten beim Arbeitnehmer. Um höhere Rentenansprüche zu erwerben, können Arbeitnehmer aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dafür ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich.


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