Nach Urteil vom 11.12.2024 des FG-Niedersachsen dürfen überhöhte Rückzahlungen für vor 2022 steuerpflichtige vereinnahmte Einspeisevergütungen auch nach Einführung der Steuerbefreiung gem.
§ 3 Nr. 72 EstG im Jahr 2022 als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein allgemeines Abzugsverbot besteht nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dennoch nicht da divergierende FG-Urteile vorliegen. Das FG-Nürnberg verneint die Abzugsfähigkeit. Das FG-Münster und FG-Niedersachsen bejahen hingegen die Abzugsfähigkeit.
Juni
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