Der Deutsche Bundestag hat am 26.06.2025 das von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen.
Folgende Maßnahmen sind enthalten:
- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der linearen AfA die degressive AfA i.H.v max. 30 %, höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes ansetzen (sog. „Investitions-Booster“).
- Bei Elektrofahrzeugen im Anlagevermögen, die in diesem Zeitraum (01.07.2025 – 31.12.2027) angeschafft werden, wird nach einem neuen Abs. 2a in § 7 EStG die AfA wahlweise im Jahr der Anschaffung sogar 75 % und sodann 10 % im Zweitjahr und je 5 % im dritten und vierten Jahr betragen, sofern der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für dieses Fahrzeug in Anspruch nimmt.
- Der Körperschaftsteuersatz wird 2028 auf 14 %, 2029 auf 13 %, 2030 auf 12 %, 2031 auf 11 % und ab 2032 dauerhaft auf 10 % gesenkt.
- Entsprechend der Senkung der Körperschaftsteuer wird auch der Steuersatz gemäß § 34a EStG für einbehaltene Gewinne von derzeit 28,25 % im Jahr 2028 und 2029 auf 27 %, 2030 und 2031 auf 26 % und ab 2032 dauerhaft auf 25 % gesenkt.
- Um Forschungsinvestitionen zu fördern, ist vorgesehen, die Forschungszulage auszubauen und dafür von 2026 an die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von 10 auf 12 Mio. EUR anzuheben (§ 3 Abs. 5 FZulG). Ferner steigt der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 100 EUR.
Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Gesetz zugestimmt.
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