Eine für die erweiterte Kürzung iSd § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG grundsätzlich schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes ist nach Ansicht des Finanzgericht Münter auch dann nicht unbeachtlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Im Streitfall vermietete die Klägerin, eine GmbH, eigenen Grundbesitz. Daneben vermietete sie auch ein Grundstück, das ihr Geschäftsführer angemietet hatte. Die Klägerin beantragte die erweiterte Grundstückskürzung. Sie begründete dies damit, dass sie zwar auch fremden Grundbesitz vermietet, aus dieser Untervermietung habe sie aber mangels Gewinnerzielungsabsicht nur Verluste erwirtschaftet. Eine Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht stehe der erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegen.
Das Finanzgericht hält eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht für die Untervermietung des fremden Grundstücks und damit für eine kürzungsschädliche Tätigkeit für unerheblich. Im Streitfall lässt es das Finanzgericht dahingestellt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.
(FG Münster, Urteil vom 26.03.2026)


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