Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S 2 GewStG aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück bzw. dem Gebäude verbunden ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundstück bzw. dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet. Dies hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude eine feste bauliche Verbindung besteht Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen (im Streitfall Lastenaufzug).
Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich um eigenen Grundbesitz handelt.


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