Ein Tätowierer, der seine individuell für den jeweiligen Kunden bestimmten Motive in einem kreativen Gestaltungsprozess entwirft und dessen Werken kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Nützlichkeitswert zukommt, übt ungeachtet seiner Auftrags- oder Weisungsgebundenheit eine nicht dem Bereich der Gebrauchskunst, sondern dem der zweckfreien Kunst zuzuordnende künstlerische Tätigkeit aus.
Eine derartige freie, im Ausgangspunkt nur auf stichwortartigen Vorgaben beruhende Entwicklung der Motive kann auch eine eigenschöpferische, eine gewisse Gestaltungshöhe erreichende Leistung darstellen, wie sie zusätzlich für eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der Gebrauchskunst zu fordern ist.
Bei zweckfreier Kunst bedarf es keiner Feststellung der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe; vielmehr reicht es aus, wenn den Werken nach der allgemeinen Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann und die Arbeiten ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet sind.
Bei Gebrauchskunst hingegen liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn die betreffende Person eigenschöpferisch tätig wird und wenn diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.
Ob die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit gegeben sind, ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.02.2025


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