Ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht und auf dem unmittelbar öffentlicher Verkehr stattfindet, in dem er der Allgemeinheit zur Nutzung als Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht, dient dennoch nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a GrStG, wenn der Fuß- und Radweg mittelbar mit der Wohnnutzung der anliegenden Grundstücke einem übergeordneten Zweck dient (Urteil des FG Münster vom 09.01.2025, Revision zugelassen).
Mai
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