Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2024 entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung von Firmenanteilen an leitende Arbeitnehmer zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht automatisch zu Arbeitslohn führt. Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm § 8 Abs. 1 S. 1 EStG liegt nur dann vor, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Sofern die Regelung der Unternehmensnachfolge das entscheidende Motiv für die Übertragung war, liegt demnach kein Arbeitslohn vor.
Feb.
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