Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.
Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.
Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 S. 2 EStG für eine „Berufsausbildung als Erstausbildung“ bezieht sich auf § 9 Abs. 6 S. 1 EStG. Sie ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG verwendeten Begriffs der erstmaligen Berufsausbildung weder unmittelbar noch analog anwendbar.
BFH, Urteil vom 22.04.2026


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