Mit Urteil vom 14.01.2025 hat der BFH bestätigt, dass auch die volle Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anlass dazu gibt, bereits bei Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einen Werbungskostenabzug zuzulassen. Der BFH schloss sich somit der Vorinstanz und der Verwaltungsauffassung an. Erst die tatsächliche Verausgabung der zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen begründet den maßgeblichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Vermietungseinkünften und dem Werbungskostenabzug.
BFH-Urteil vom 14.01.2025 -IX R 19/24
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