Mit Urteil vom 09.09.2025 hat der BFH entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz-oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens nicht vorteilsmindernd beeinflussen. Die 1 %-Regelung deckt nur die Fahrzeugkosten ab, nicht jedoch die Stellplatzkosten. Dementsprechend ist die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage durch den Arbeitgeber als eigenständiger geldwerter Vorteil, der separat nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten ist, zu besteuern.
Feb.
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