Das BMF hat neue Regeln zum Laden und Abrechnen von Elektroautos und Plug-in-Hybriden im betrieblichen Fuhrpark veröffentlicht, die ab 2026 gelten. Mit dem Schreiben werden die Vorschriften des „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ präzisiert, die bis Ende 2030 in Kraft bleiben. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Arbeitgeber Vorteile beim Laden von E-Mobilen gewähren können. So ist der Ladestrom für das Aufladen im Betrieb oder für „die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung“ weiterhin von der Einkommensteuer befreit. Das BMF ergänzt nun die Abrechnungsmodalitäten, wenn die betriebliche Ladeinfrastruktur auch Dritten zur Verfügung steht oder nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von einer Drittpartei betrieben wird. Auch in diesen Fällen bleibt der Ladestrom steuerfrei.
Gravierende Änderungen betreffen das Laden zu Hause: Ab dem 01.01.2026 tritt eine neue Berechnungsweise für die Strompreispauschale in Kraft, wenn der Arbeitnehmer den Strom zunächst selbst bezahlt. Die bisherigen Monatspauschalen können nur noch bis Ende 2025 genutzt werden
Künftig müssen entweder die tatsächlichen Stromkosten abgerechnet werden oder die neue Pauschale auf Basis des Durchschnittsstrompreises für Privathaushalte des Statistischen Bundesamts berechnet werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen abzustellen.


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