Um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen, wurden die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens geändert. Diese wurden um 25 % angehoben, bei Kleinstunternehmen um 28,6 %. Es ergeben sich folgende Änderungen:
| Bilanzsumme | Nettoumsatzerlöse | |
| Kleinstunternehmen | 450.000 € | 900.000 € |
| Kleinunternehmen (unteres Ende des Spektrums) |
5 Mio. € |
10 Mio. € |
| Kleinunternehmen (oberes Ende des Spektrums) |
7,5 Mio. € |
15 Mio. € |
| Mittelgroße Unternehmen | 25 Mio. € | 50 Mio. € |
Die Mitgliedstaaten müssen diese neuen Schwellen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden.
EU-Kommission, Beschluss vom 17.10.2023


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