Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten zählen, die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG auf 1.000 EUR monatlich begrenzt sind. Diese sind vielmehr als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zusätzlich abziehbar.
Der BFH stellt somit klar, dass die Stellplatzkosten nicht für die Nutzung der Unterkunft anfallen, sondern für ein eigenständiges Wirtschaftsgut und daher keiner Begrenzung unterliegen. Mit diesem Urteil weicht der BFH ausdrücklich von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 ab.


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