Aktuell können Tankgutscheine bis zu € 44 im Monat steuerfrei bleiben, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Bei Werbeflächenentgelt handelt es sich grundsätzlich um sonstige Einkünfte, die bis zu einem Jahresbetrag von weniger als € 256 nicht einkommensteuerpflichtig sind.
Für Sachbezüge gilt die steuerrechtliche Bagatellgrenze von € 44 im Monat.
Einkünfte aus Werbung durch Vermietung von Werbeflächen auf beweglichen Gegenständen stellen nur dann kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, wenn keine Rückfallklausel vereinbart ist und die Mietzahlungen dem Fremdvergleich standhalten.
Nach Ansicht des BSG sind sowohl die Tankgutscheine als auch die Werbeflächenentgelte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie nicht zusätzlich zum Lohn und Gehalt gewährt werden, sondern integraler Bestandteil der neu vereinbarten Vergütung sind.
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