Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks erbschaftsteuerlich begünstigt. Dies gelte auch dann, wenn das Grundbuch die Flurstücke als ein Grundstück ausweise. Im Streitfall hatte der Kläger fünf Flurstücke geerbt, die nach § 890 BGB zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt waren. Auf dem Grundstück stand das Familienheim. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt rechnete aus dem Gesamtwert des Grundstücks den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte nur hierfür die Steuerbefreiung. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht, da die Steuerbefreiungsvorschrift restriktiv auszulegen sei.
FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2023
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