Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Fertigung von Lichtbildern durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel für Personalausweis, Reisepass und Ausweise von Ausländern, Flüchtlingen und Staatenlosen) eine Nebenleistung zu der nicht umsatzsteuerbaren Ausstellung von Ausweisdokumenten sind und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
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