Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 UStG für künstlerische Darbietungen.
Der traditionellen Zweckbestimmung folgende Trauer- und Hochzeitreden stellen als sog. Gebrauchsreden aus der maßgebenden Sicht der Auftraggeber eine wirtschaftliche Dienstleistung dar, bei der nach dem Zweck der Ermäßigungsnorm ein möglicherweise zu bejahender Kunstwert hinter dem Gebrauchswert der Reden zurücktritt.
Urteil des FG Düsseldorf vom 27.09.2024


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