Nach Urteil des BFH vom 05.02.2025 sind Umzugskosten grds. keine Werbungskosten, sondern nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Etwas anderes gilt nur, wenn objektiv feststellbare berufliche Gründe den ausschlaggebenden Anlass für den Umzug darstellen.
Im Sachverhalt wohnte ein Ehepaar mit Kind in einer 65 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung. Beide waren angestellt tätig. Mit Pandemiebeginn März 2020 arbeiteten beide überwiegend im Homeoffice. Entsprechend begannen Sie eine neue, größere Wohnung mit Platz für zwei Arbeitszimmern zu suchen. Der Mietvertrag für die neue Wohnung wurde bereits im Mai 2020 unterzeichnet. Im Juli 2020 zogen sie folglich in eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung um. Der Kläger wechselt zudem im selben Monat den Arbeitgeber und arbeitete fortan regelmäßig im häuslichen Arbeitszimmer. Sie machten die Umzugskosten als Werbungskosten geltend.
Der BFH entschied der Revision des Finanzamts statt zu geben und den Werbungkostenabzug zu untersagen. Ein Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers sei nicht beruflich veranlasst, sondern privat motiviert, wenn keine objektive nachprüfbaren Gründe vorliegen (z. B. Arbeitgeberwechsel, Wegfall langer Pendelwege). Subjektiver Faktoren wie bspw. der Wunsch nach mehr Platz im Homeoffice ist hier nicht ausreichend. Der Arbeitgeberwechsel stand hier objektiv nicht im Mittelpunkt bzw. rechtfertigte nicht den Umzug. Auch eine anteilige Aufteilung der Umzugskosten in beruflich und privat lehnte der BFH ab.
Comments are closed.