Nach Auffassung des FG Sachsen zählen zu den von der Besteuerung ausgenommenen Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterliegen und/oder kein nennenswertes Wertsteigerungspotenzial besitzen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH ist eine tägliche Nutzung dabei nicht erforderlich; ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand für eine regelmäßige oder zumindest mehrfache Nutzung geeignet ist.
Das FG Sachsen ordnet daher ein Wohnmobil als Gegenstand dem täglichen Gebrauch zu. Unerheblich sei dabei, dass es sich aufgrund eines Kaufpreises von 384.425 EUR um einen Luxusgegenstand handelt. Zwischenzeitlich hat der BFH die Revision zugelassen. (FG Sachsen, Urt. v. 20.12.2024 – 5 K 960/24, Rev. eingelegt)


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