Der BFH hat in einem Urteil vom 19.05.2021 zu diesem Sachverhalt entschieden.
Danach hält der Bundesfinanzhof daran fest, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß sei.
Einem Steuerpflichtigen, der jedoch nachweisen könne, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, könne allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Minderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen.
Eine solche doppelte Besteuerung ist nach dem BFH jedoch dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist nach Ansicht des BFH auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen, eine Geldentwertung wird im Rahmen der Berechnung somit nicht berücksichtigt.
Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse sind nicht nur die Renten des Steuerpflichtigen, sondern auch eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen.
Abschließende Bemerkung:
Bei Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze konnte der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt seitens des Klägers keinen Erfolg haben. Es handelte sich hierbei um einen im Jahre 1942 geborenen Kläger.
Es zeichnet sich allerdings für spätere Rentnerjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung weiter abgeschmolzen wird, ab, dass solche Rentnerjahrgänge betroffen sein könnten, denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuerndem Einkommen geleistet.
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